Unsere Satzung
Der CSC OBK heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind. Das umfasst CBD, THC, CBG, CBC, CBN und weitere Cannabinoid-haltige Konsumgüter.
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer*innen, die ihren Eigenbedarfs-Anbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des CSC Oberbergischer Kreis ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbau- und Interessen Gemeinschaft, um den Nutzer*innen von Cannabinoiden einen sicheren Raum zur Zusammenkunft innerhalb der von Bund und Ländern vorgeschriebenen Parametern zu bieten, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Ziele des Vereins und der Mitglieder*innen zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument*innen und Patient*innen und grundsätzlich an Cannabis Interessierten Menschen.
● Das Hinwirken zu einer akzeptierenden und regulierenden Cannabispolitik
● Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern sowie in Öffentlichen Räumen, Bildungs- & Kulturzentren.
● Sowie die Planung, Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen für den Anbau, um im Falle der Legaliserung, schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore und durch den Verein selbst.
Der CSC Oberbergischer Kreis nimmt als Mitglieder Personen über 21 Jahren auf, die eine sichere Versorgung und Qualitätskontrollen unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und die sich für eine Kontrollierte Abgabe einsetzen wollen. Das umfasst sowohl Medizinische Anwender*innen, als auch Genuss Konsument*innen.
In diesem Sinne gibt sich CSC Oberbergische Kreis seine Satzung
§1 Name, Abkürzung, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Cannabis Social Club Oberbergischer Kreis e.V, abgekürzt CSC OBK e.V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister angemeldet.
Der Sitz ist in Gummersbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2024
§2 Vereinsziele und Aufgaben
Ziel des Vereins ist die Förderung eines gesellschaftlichen Bewusstseins über die aktuellen Wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der Gesetzeslage zu Cannabinoiden und die (Medizinische, sowie Landwirtschaftliche) Nutzung derer, sowie der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder, unter legalen Bedingungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Damit soll den Mitgliedern ein Zugang zu ausgewählten und sauberen Sorten in kontrollierter Qualität mit Informationen über Inhaltsstoffe und Herstellungsprozesse ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für das Ende der Cannabis Prohibition und für die Etablierung regulierter Abgabestellen für Cannabis ein, sowie für die dafür notwendigen Aufklärungsund Präventionsarbeit insbesondere den Jugendschutz.
Da es zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins illegal ist, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben, setzt sich der Verein im Rahmen der aktuell gegeben Gesetzeslage aktiv für die Aufklärung über die Nutz und Heilpflanze Cannabis Sativa L. ein.
In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugend & Verbraucherschutz, die Aufklärung von Patienten bezüglich der Verschreibung von Cannabinoid haltigen Medikamenten sowie der Austausch von Gleichgesinnten sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Außerdem richtet sich das Informationsangebot auch an alle Bürger*innen die an der Cannabispflanze interessiert sind. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologie, ist dafür notwendig.
Diese möchte der Verein in Form von Informationsveranstaltungen anbieten. An Kulturstätten sowie Öffentlichen Plätzen/Räumen soll Aufklärungsarbeit geleistet werden.
Zudem möchte der CSC OBK seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten mit regelmäßigen Zusammenkünften, einem Gemeinsamen Vereinsheim, Infoabenden, Wissenschaftlichen Beiträgen sowie Kulturellen und Musikalischen Veranstaltungen. Außerdem soll ein Geselliger Rahmen für Gleichgesinnte geschaffen werden, wo Menschen frei von Vorurteilen und Stigmatisierung miteinander kommunizieren und sich austauschen können.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder des CSC OBK können alle natürlichen Personen werden, die mindestens 21 Jahre alt sind.
2. Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtmG im Zusammenhang mit Cannabis vorbestraft sind.
3. Über Aufnahmeanträge entscheidet ein Mitglied des Vorstands. Lehnt dieses eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Vorstandsversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Vorstand anrufen. Zu dieser Versammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören. Danach fällt der Vorstand eine endgültige Entscheidung.
6. Der Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Personen unter 21 Jahren führt zwingend zum sofortigem Ausschluss. Mit diesem enden unmittelbar alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber diesem Mitglied.
7. Der Besitz oder Verkauf von verbotenen Betäubungsmitteln innerhalb der Vereinsräumlichkeiten führt ebenso zu sofortigem Ausschluss aus dem Verein
§4 Rechte und Pflichten des Vorstands
- Die Vorstandsversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich bzw. Monatlich
zuzahlenden Mitgliedsbeitrags festlegt. Eine Änderung dieser, ist den Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung, mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten mitzuteilen. - Der Verein und insbesondere der Vorstand verpflichten sich jegliche Aktivitäten zu dokumentieren.
Darüber hinaus werden sämtliche zukünftige Vereinstätigkeiten wie der Anbau, die Weiterverarbeitung
sowie die Abgabe von Cannabisprodukten an registrierte Mitglieder nach der Entkriminalisierung
Protokolliert. Dies geschieht im Einklang mit den geltenden Gesetzen. Der Verein legt wert auf
Transparenz gegenüber dem Staat sowie den Kontrollierenden Instanzen. Dies gilt für Bereiche, die im Rechtlichen Rahmen liegen.
3 . Der Verein obliegt dem Selbstverständnis, mit Einzelpersonen und Interessensgruppen im Rahmen der Aufklärung sowie Erfahrunsgewinnung zu Interagieren. - Der Vorstand verpflichtet sich, sämtliche Anfragen der Mitglieder innerhalb von 2 Wochen zu
beantworten. Dies hat über die offiziellen Kommunikationskanäle zu geschehen. - Der Vereinvorstand legt eine Datenschutzgrundverodrnung fest.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist darauf ausgerichtet sich wirtschaftlich selbst zu tragen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln oder Erzeugnissen des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a) Beiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Verkauf von Fanartikeln
d) Spenden
e) Aufnahme Gebühren
4. Alles weitere regelt die zu beschließende Finanzordnung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden, dem oder der Schatzmeister*in und dem oder der Schriftführer*in. Zuzüglich der in den Vorstand aufgenommenen/ Eingewählten Mitglieder, die in helfender Funktion agieren und an Entscheidungsprozessen aktiv beteiligt sind. Diese bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne von §26 BGB.
2. Die Vorstandsmitglieder sind auf freiwilliger Basis tätig. Die Vorstandsversammlung kann beschließen, dass der Vorstand um eine zu bestimmende Anzahl von Beisitzern*innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Unterzeichnung von 2- Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes. Das Abschließen Rechtsverbindlicher Veträge sind vorher in Vorstandsversammlungen abzustimmen und zu beschließen. Ohne Zustimmung der Restlichen Vorstandsmitglieder ist es untersagt, Rechtskräftige Verfahren bzw. Zusagen zu tätigen. Rechtskräftige Verfahren sowie Zusagen sind vorher in der Vorstandsversammlung abzusprechen und zu protokolieren.
4. Der Vorstand tagt monatlich oder wenn es die Lage verlangt. Bei jeder Vorstandsversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist für Mitglieder einsehbar.
5. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und den Mitgliedern bekannt zu geben.
6. Abstimmungen über Änderungen der Satzung oder Ausschluss von Mitgliedern obliegen ausschließlich den Vorstandsmitgliedern
7. Eine mündliche Erklärung für den Austritt eines Vorstandsmitgliedes in einer Vorstandsversammlung ist möglich und muss im Protokoll niedergeschrieben werden. Zusätzlich ist eine schriftliche Erklärung einzureichen, welche von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss. Dieser Vorgang ist zu Protokollieren. Dies beinhaltet die Degradierung zu einem Mitglied und für den Vollständigen austritt sind hier die damit zusammenhängenden Bestimmungen folgezuleisten.
B: Vorstandsversammlung
1. Die Vorstandsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Regel wird diese vom Vorstandsvorsitz geleitet. Ersatzweise kann der Vorstand eine Versammlungsleitung wählen.
2. Entscheidungen werden per Mehrheitsentscheide getroffen
3. Die Vorstandsversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehören insbesondere:
a. die Planung und Vorbereitung der anfallenden Arbeiten
b. die Bestätigung der vom Vorstand vorgelegten Beitrags- und Finanzordnung
c. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
e. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder deren Beendigung
f. die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds, im Falle eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Vorstands
C: Mitgliederversammlung
1. Es gibt alle 12 Wochen eine Mitgliederversammlung. Diese wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, es sei denn das Mitglied hat dem zuvor schriftlich widersprochen und um postalische Einladung gebeten.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) und nach Einberufung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 75 % der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
4. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
5. Ein Protokoll der Versammlung ist anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Dieses ist von Schriftführer*in oder der/dem Stellvertreter*in anzufertigen, und wird vom Versammlungsvorsitzenden unterschrieben.
6. Alle Mitglieder sind stimm- und antragsberechtigt, es sei denn, sie sind mehr als drei Monate mit ihrem Beitrag in Verzug.
7. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung des Vereins sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und mit der Einladung zu versenden.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann, auch anteilig zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss zulassen.
D: Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird von der Vorstandsversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern des Anbaurates
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte
5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Vorstandsversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
8. Der Anbaurat wird erst nach festlegung der Gesetzlichen regularien im Bereich der Produktion von Cannabis tätig sein
9. Der Anbaurat unterliegt einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine und andere gemeinnützige Organisationen:
Skateaid e.V .
Sichtwaisen e.V.
Hanfmuseum Berlin
Oberberg, den 03.03.2024
Gesundheits- und Jugendschutz Konzept
Cannabis Social Club Oberbergischer Kreis e.V. Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
Der Cannabis Social Club Oberbergischer Kreis e.V. verfolgt die Zielsetzung den verantwortungsvollen Konsum von Cannabis durch sachliche und wissenschaftlich fundierte Prävention zu fördern und sicherzustellen.
Ziel der präventiven Vereinsarbeit ist es den weiteren Ausbau und die Verbesserung des Kinderund Jugendschutzes, sowie des Gesundheits- und Konsumierendenschutz, nach den Vorgaben des CanG zu gewährleisten, und weiterzuentwickeln. Die Präventionsfachkraft informiert und berät zu folgenden Themenschwerpunkten:
• Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen des Cannabiskonsums
• Aufklärung zu Wechselwirkungen und Gefahren bei Überdosierung und multiplem Substanzgebrauch (Mischkonsum mit anderen Substanzen)
• Informationen zu „Safer Use“ – Strategien, um die Risiken des Cannabisgebrauchs zu minimieren und einen verantwortungsbewussteren Umgang mit Cannabis zu erzielen
• Beratung zur Entwicklung von stofflichen und psychischen Abhängigkeiten bei Drogenmissbrauch anhand des Trias Modell zur Entstehung von Substanzgebrauchsstörungen
• Vermittlung von Frühwarnsignalen bei einer sich entwickelnden Abhängigkeit
• Beratung zur Erreichung von Abstinenz bei Cannabiskonsum
• Beratung und Weitervermittlung an Drogen- und Suchtberatungsstellen, Fachstellen für Suchtprävention • Hinweise auf mögliche psychische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren.
• Zur Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes im häuslichen Umfeld informiert/berät die Präventionsfachkraft auch Personensorgeberechtigte die ihr Cannabis über den CSC OBK e.V. beziehen, oder Cannabis privat zum Eigenkonsum anbauen.
Die Prävention im CSC OBK erfolgt anhand der aktuellen Informationsmaterialien und Präventionsangebote des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die vor gesundheitlichen und sozialen Risiken des Cannabiskonsums warnen sollen.
Entsprechende Informationsmaterialien dieser Stellen liegen in den Räumlichkeiten des CSC OBK e.V. aus und bilden eine Grundlage der Beratung durch die Präventionsfachkraft.
Die präventive Beratung erfolgt anhand der Informationskampagne des Bundesministeriums für Gesundheit: www.info-cannabis.de und der digitalen Informationsangebote und Präventionskampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: www.cannabisprävention.de; http://mach-dich-schlau.tips, www.drugcom.de; www.quit-theshit.net/qts/, sowie des NRW – Programms „Stark statt breit“ der Landesfachstelle Prävention / Ginko Stiftung für Prävention.
Zudem entwickelt der CSC OBK e.V in Kooperation mit der Präventionsfachkraft in Verbindung mit den Mitgliedern projektbezogene fachliche Konzepte. Die Präventionsberatung erfolgt durch eine erfahrene Fachkraft. Die einschlägige Kenntnisse im Bereich: Sozialarbeit, Jugendhilfe, Beratung und Drogenprävention nachweisen kann. Die Beratung erfolgt nach dem Grundsatz der Verschwiegenheit.
Die Beratungsgespräche unterliegen der Schweigepflicht und können auf Wunsch auch anonym erfolgen. Die Präventionsfachkraft befindet sich zu festgelegten Zeiten in den Räumlichkeiten des Clubs, um Ansprechbarkeit, Informationsweitergabe, Beratung und Prävention zu gewährleisten. Zudem bietet die Präventionsbeauftragte feste Zeiten telefonischer Erreichbarkeit, sowie Termine zur Einzelberatung an.
Die Vorstellung der Präventionsfachkraft, sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung ist über die Darstellung auf der Website des CSC OBK e.V. gewährleistet.
Die entsprechenden Zeiten und Kontaktmöglichkeiten befinden sich zudem als Aushang im Club. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass der Konsum von Cannabis insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Gesundheitsgefahren, wie beispielsweise die Beeinträchtigung und Störung der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung des Gehirns zur Folge haben kann.
Die Transformationsprozesse des Gehirns im Jugendalter zielen auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit ab. Der Cannabis Konsum in Jugendalter könnte Auswirkungen auf die Entwicklung cerebraler und kognitiver Funktionen haben.
Beeinträchtigungen im Bereich des Sozialverhaltens, der Impulskontrolle sowie des strategischen Planens werden angenommen. Chronischer Cannabiskonsum im Jugendalter könnte somit zu Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung führen. (Quelle: Stefan Dhein, 09.03.2024) https://karger.com/pha/article/105/11-12/609/267673/Different-Effects-of-CannabisAbuse-on-Adolescent
Um dem Jugend- und Gesundheitsschutz junger Menschen zu gewährleisten, ist die Mitgliedschaft und Weitergabe von Cannabis im CSC OBK e.V. erst ab dem Alter von 21 Jahren möglich.
Die Mitgliedschaft und Weitergabe von Cannabis im CSC OBK e.V. erfolgt daher ausschließlich an erwachsene Mitglieder, ab dem Alter von 21 Jahren. Junge Erwachsene im Alter von 18 bis 20 Jahren können Zutritt zu den Räumlichkeiten des C SC OBK e.V. erhalten, um die Weitergabe von Informationsmaterialien und Kontaktdaten zu weiterführenden Beratungsstellen zu gewährleisten, oder die persönliche Beratung durch die Präventionsfachkraft in Anspruch zu nehmen. Der C SC OBK e.V. berät junge Erwachsene hinsichtlich möglicher Gefahren des Cannabis – Konsums im Jugendalter und erläutert Aspekte des Gesundheitsschutzes für Jugendliche und junge Erwachsene.
Um Kindern und Jugendlichen vor dem Zugang zu Cannabis – Konsum zu schützen, erfolgt eine strikte Alterskontrolle im Eingangsbereich der Räumlichkeiten des CSC OBK e.V. sowie im Abgabebereich wird Kindern und Jugendlichen kein Zutritt zu den Räumen des CSC OBK gewährt. Bei der Weitergabe von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums werden aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabis Konsum zur Verfügung